Der vielzitierte „Tod“ des Einwurf-Einschreibens
Seitdem in der letzten Woche das BAG die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 veröffentlicht hat, steht fest, dass die Zustellung per Einwurf-Einschreiben keine rechtssichere Zustellungsform ist.
Im konkreten Fall konnte die beklagte Arbeitgeberin nicht nachweisen, dass dem Kläger die Einladung zum bEM tatsächlich zugegangen ist.
Das von der Deutschen Post praktizierte „Scan-Verfahren“ beim Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens. Dem steht entgegen, so das BAG wörtlich, dass der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang auf dem Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformen Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat.
Für die Praxis bedeutet das, dass in Zukunft für eine rechtssichere Zustellung vom Einwurf-Einschreiben Abstand genommen werden sollte, wie im Übrigen auch vom Einschreiben Rückschein. Bei der Zustellung von zeitkritischen Unterlagen ist auch von der Zustellung per Gerichtsvollzieher abzuraten.
Wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, ist das Mittel der Wahl die Zustellung per Boten mit einer nahtlos dokumentierten Kenntniskette des tatsächlich per Boten zugestellten Schreibens – und bitte auch anweisen, dass der Einwurf erfolgt und erst dann die Unterschrift.
Buchen Sie hier Ihr kostenloses und unverbindliches Telefongespräch zur Erstberatung mit unseren Fachanwältinnen.
Einen passenden Termin wählen Sie ganz einfach über das Buchungsformular aus.
Ihre Ansprechpersonen
Mittelstand