Fachanwaltliche Beratung für Arbeitgeber,
Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Betriebsräte
Arbeitsrecht bei
LW·P Lüders Warneboldt
Arbeitsrechtliche Fragestellungen und Konflikte erfordern eine besondere Expertise, einen Weitblick für wirtschaftliche, organisatorische und kulturelle Zusammenhänge sowie ein hohes Maß an Empathie und Verhandlungsgeschick. Die Fachanwältinnen von LW·P Lüders Warneboldt in Hannover begleiten, beraten und vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Betriebsräte lösungsorientiert und auf Augenhöhe.
Unser Anspruch ist es, für Sie nachhaltige Ergebnisse zu erzielen und langwierige Gerichtsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit gerichtliche Schritte erforderlich sind, führen wir diese konsequent und bundesweit durch – vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht, ebenso wie vor Zivil‑, Sozial‑ und Verwaltungsgerichten.
Wir beraten und unterstützen Sie in allen individual‑ und kollektivarbeitsrechtlichen Fragen des Tagesgeschäfts – als strategische Begleitung, gezielte Projektunterstützung oder fundierte Beratung in Sonderfragen des Arbeitsrechts. Mit LW·P Lüders Warneboldt steht Ihnen in Hannover ein erfahrenes Team im Arbeitsrecht zur Seite, das fachlich wie menschlich überzeugt.
Ganzheitliche Expertise im Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Betriebsräte
Das Arbeitsrecht entwickelt sich ständig weiter. Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung und tarifliche Entwicklungen stellen Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen vor Herausforderungen.
Die Fachanwältinnen von LW·P Lüders Warneboldt beraten Sie umfassend bei Fragen rund um das Beschäftigungsverhältnis – von der Vertragsgestaltung über Abmahnung und Kündigung bis hin zu Mitbestimmungs- und Betriebsratsfragen.
Wir unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Betriebsräte bei:
- Gestaltung und Prüfung von Arbeits‑ und Geschäftsführerverträgen sowie Betriebsvereinbarungen,
- Kündigungen, Abwicklungs‑ und Aufhebungsverträgen,
- arbeitsrechtlichen Konflikten und Gerichtsstreitigkeiten,
- Fragen zu Homeoffice, Arbeitszeit, Datenschutz und Mitarbeiterführung
- sowie betrieblicher Mitbestimmung und Compliance‑Themen.
So stellen wir sicher, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können – rechtssicher und effizient.
Wir beraten und vertreten:
Arbeitgeber stehen heute unter einem hohen organisatorischen und rechtlichen Druck. Wir helfen Ihnen, Personalentscheidungen rechtssicher zu treffen, Konflikte zu vermeiden und strategisch umzusetzen. Unsere Fachanwältinnen für Arbeitsrecht begleiten Arbeitgeber in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses – von der Einstellung bis zur Beendigung.
Wir begleiten Sie als mittelständisches Unternehmen oder Unternehmer:
- bei der Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen, Vertragsänderungen und -ergänzungen,
- in der Vorbereitung und Durchführung des Trennungsprozesses mit Geschäftsführern und Arbeitnehmern sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in Kündigungsschutzverfahren und Zivilverfahren,
- bei Betriebsänderungen, Umstrukturierungen, Personalabbau, Verschmelzungen, Outsourcing, Betriebsstilllegungen und Betriebsübergängen nach § 613a BGB,
- bei der Durchführung von HR Due Diligence,
- in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und Auseinandersetzungen in Beschlussverfahren,
- Verhandlungen mit dem Betriebsrat, auch in Einigungsstellen,
- in Fragen der Arbeitnehmerüberlassung und der Abgrenzung mit Werkverträgen, freien Mitarbeit, bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug, wie zum Beispiel der Arbeitnehmerentsendung,
- bei Schulungen für Führungskräfte,
- in sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen,
- bei Kündigungen und Abmahnungen aus Arbeitgebersicht,
- bei der Neuausrichtung von Arbeitsverhältnissen und Führungsebenen
- sowie bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften.
Für Geschäftsführer ist das Arbeitsrecht häufig mit besonderen Risiken und Gestaltungsspielräumen verbunden. Wir beraten Sie individuell, strategisch und mit Blick auf Ihre persönliche Verantwortung als Unternehmensleitung.
Wir begleiten Sie als Geschäftsführer und Vorstand:
- bei der Prüfung und Gestaltung von Dienstverträgen,
- bei der Bestellung und Abberufung Ihrer Organstellung,
- in Fragen der betrieblichen Altersversorgung,
- bei der Verhandlung und beim Abschluss von Aufhebungsverträgen,
- nach Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung Ihres Dienstverhältnisses,
- in sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Durchführung von Statusfeststellungsverfahren,
- bei Gestaltung und Prüfung von Geschäftsführer‑ und Dienstverträgen,
- bei Vergütungs‑ und Bonusregelungen,
- bei Haftungsfragen, Wettbewerbsverbote und Organpflichten,
- sowie bei Beendigung von Geschäftsführerdienstverhältnissen und Verhandlungen über Abwicklungs‑ oder Aufhebungsverträge.
Auch Arbeitnehmer stehen häufig vor komplizierten arbeitsrechtlichen Entscheidungen – sei es nach einer Kündigung, bei Vertragsproblemen oder bei Fragen zur Abfindung.
Wir begleiten Sie als Arbeitnehmer, Führungskraft sowie leitenden Angestellten:
- bei der Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen und sämtlicher Vertragsklauseln, Vertragsänderungen und -ergänzungen,
- bei der Prüfung von Befristungsabreden und in Entfristungsklagen,
- in Fragen der betrieblichen Altersversorgung,
- bei Abmahnungen und Freistellungen,
- bei der Prüfung und Gestaltung von Zeugnissen,
- beim Abschluss und der Verhandlung von Aufhebungsverträgen,
- in Kündigungsschutzverfahren
- sowie bei Gleichbehandlungsfragen und Diskriminierungstatbeständen.
Betriebsräte übernehmen Verantwortung für die Interessen der Belegschaft und benötigen dafür fundiertes rechtliches Wissen.
Wir begleiten Sie als Betriebsrat:
- bei mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen sowie bei Betriebsänderungen,
- bei der Gestaltung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen sowie Interessenausgleich und Sozialplan,
- beim Führen von Einigungsstellen- und Beschlussverfahren
- sowie bei Betriebsratswahlen.
Warum LW·P Lüders Warneboldt Ihr Partner für Arbeitsrecht ist
Mit jahrzehntelanger Erfahrung im Arbeits‑ und Unternehmensrecht steht LW·P Lüders Warneboldt für fundierte, praxisorientierte und menschliche Rechtsberatung.
Unsere Mandanten profitieren von:
- Fachanwältinnen mit breiter Branchenerfahrung,
- schneller Erreichbarkeit und klaren Handlungsempfehlungen,
- präventiver Beratung, um Konflikte zu vermeiden,
- sowie einer kompetenten Vertretung vor allen Arbeitsgerichten.
Wir vertreten mittelständische Unternehmen, Führungskräfte, Arbeitnehmer und Betriebsräte gleichermaßen – immer mit Blick auf Fairness, Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit.
Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf – telefonisch (+49) 511 543589-26, per E‑Mail oder über unser Online‑Formular.
Unsere Expertise im Arbeitsrecht
Wir arbeiten Hand in Hand mit Fachleuten aus den Bereichen Recht, Steuern, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung unter einem Dach.
Wir hören zu und bieten Ihnen lösungsorientierte Vorschläge.
Wir haben jahrelange Berufserfahrung und setzen auf lebenslanges Lernen.
Von der ganzheitlichen Prozessanalyse über die Beratung bis zur Umsetzung und Begleitung ist LW·P Lüders Warneboldt für Sie da.
Ihre Fachanwältinnen für Arbeitsrecht in Hannover
FAQ - Häufige Fragen
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich auch bei längerer Krankheit bestehen. Der Urlaubsanspruch verfällt mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmende seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten.
Wenn der Arbeitnehmende im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, setzt der Urlaubsverfall nach 15 Monaten regelmäßig voraus, dass der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, z.B. durch Hinweis möglichst in Textform, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und diese bis zu einem bestimmten Datum zu nehmen sind, da sonst deren Verfall droht. Erfolgt dies nicht, kann der gesetzliche Urlaub in dem Jahr, in dem der Arbeitnehmende arbeitsunfähig erkrankt, nach 15 Monaten nicht verfallen.
Ein Recht auf Homeoffice oder gesetzliche Vorgaben zur Genehmigung mobiler Arbeit existieren nicht. Arbeitgebende können Beschäftigte auch nicht einseitig dazu verpflichten, mobil oder im Homeoffice zu arbeiten.
Eine Homeoffice-Vereinbarung muss Regelungen über den Arbeitsort, die Art der zu leistenden Tätigkeit, die Arbeitszeit und die Arbeitsmittel enthalten.
Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass man formal als selbstständig auftritt, obwohl eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Die Abgrenzung einer selbstständigen von einer abhängigen Beschäftigung ist komplex und erfolgt immer als Gesamtbetrachtung des konkreten Sachverhalts anhand der vertraglichen Grundlage und insbesondere der tatsächlichen Durchführung. Wesentliche Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebenden und die Weisungsgebundenheit. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen beispielsweise das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.
Eine rechtsverbindliche Entscheidung kann durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Die ordentliche fristgemäße Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich. Es muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgebenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen.
Liegt kein besonderer Kündigungsschutz vor (z.B. Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung) kann der Arbeitgebende unter Einhaltung der arbeitsvertraglich oder gesetzlich geltenden Kündigungsfrist bei einem Betrieb von bis zu 10 Arbeitnehmenden eine Kündigung ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes aussprechen. Es besteht kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.
In Betrieben mit mehr als 10,25 Arbeitnehmenden kann eine ordentliche Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe dies nach § 1 KSchG rechtfertigen und der zu kündigende Arbeitnehmende länger als sechs Monate beschäftigt ist.
Ja, Krankheit schützt grundsätzlich nicht vor einer Kündigung. Findet das KSchG Anwendung müssen aber die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen.
In der Regel muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Nein, das deutsche Arbeitsrecht sieht keinen Anspruch auf eine Abfindung vor. Ausnahmen können bei einer Kündigung nach § 1a KSchG (bei betriebsbedingter Kündigung) oder bei Vorliegen eines Sozialplans bestehen.
Teilzeitbeschäftigte (so auch geringfügig Beschäftigte) haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, darunter das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Schutz gegen Diskriminierung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt sicher, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen.
Ja, Arbeitnehmende haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.